Die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken im Stadtgebiet sowie in den Ortsteilen von Bad Wörishofen werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie in der Winterzeit entlang ihrer Grundstücke (bebaut oder unbebaut) der Räum- und Streupflicht nachzukommen haben. Die Räum- und Streupflicht beginnt an Werktagen morgens um 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 08:00 Uhr. Sie endet abends nach 20:00 Uhr.
Der Haus- und Grundstücksbesitzer oder dessen Vertreter ist verpflichtet:
a) bei Schneefall die Gehsteige vom Schnee zu befreien
b) bei Glatteis und Schneeglätte die Wege sorgfältig mit geeigneten abstumpfenden Mitteln (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu
bestreuen oder das Eis zu beseitigen und
c) bei Tauwetter die Wasserrinne von Schnee und Eis so frei zu halten, dass das Abfließen des Schmelzwassers gewährleistet ist.
Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Soweit Gehsteige nicht vorhanden sind, hat der Anlieger die an seinem Grundstück vorbeiführende Straße in einer Breite von mindestens 1 m vom Schnee freizuhalten und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Gleiches gilt in verkehrsberuhigten Bereichen, dort haben die Anlieger ebenfalls einen Streifen von mindestens 1 m auf der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (außerhalb von Rasenflächen und Pflanzbereichen) vom Schnee freizuhalten und bei Bedarf zu streuen.
Es genügt nicht, wenn bei besonderer Wetterlage täglich nur einmal geräumt oder gestreut wird. Vielmehr ist der Räum- und Streudienst innerhalb der Verkehrszeiten (von 07:00 Uhr bzw. 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr) unmittelbar bei Schneefall und Entstehen von Glätte durchzuführen. Bei der Räumung ist darauf zu achten, dass Wasserschieber, Hydranten und Wassereinläufe nicht zugedeckt werden. Der Weg zu den Mülltonnen ist ebenfalls freizumachen, damit die Müllabfuhr ohne Verzögerung durchgeführt werden kann.
Wer die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert, kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden.
Aus gegebenem Anlass weist die Stadt Bad Wörishofen zusätzlich darauf hin, dass es untersagt ist, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen (z. B. durch das Ausbringen von auf dem eigenen Grundstück anfallendem Laub auf öffentlichen Straßen).
