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Mit den Ergebnissen des Zensus 2022 und nach der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen der Gemeinden liegt eine neue Datenbasis für die bayernweite Feststellung der Religionszugehörigkeit vor.
Nach den im Rahmen des Zensus 2022 erhobenen Daten hatten zum Zensus-Stichtag, dem 15. Mai 2022, der der Stadt Bad Wörishofen mehr katholisch als evangelische Einwohner ihren Wohnsitz.
Es ergibt sich im Vergleich zur bisherigen Regelung keine Änderung:
Mariä Himmelfahrt ist ab dem Jahr 2025 ein gesetzlicher Feiertag in der Stadt Bad Wörishofen.
Eine Aktuelle Übersicht, in welchen bayerischen Kommunen Mariä Himmelfahrt ab dem Jahr 2025 gesetzlicher Feiertag ist, kann ab sofort dem Internetangebot des Landesamts für Statistik unter folgenen Link entnommen werden:
https://statistik.bayern.de/statistik/gebiet_bevoelkerung/zensus/himmelfahrt/index.php
Nachdem es zu Verzögerungen und Unklarheiten beim Versand der Briefwahlunterlagen durch den Dienstleister LMF gekommen ist, weitet das Wahlamt der Stadt Bad Wörishofen die Öffnungszeiten nochmals aus:
Das Bürgerbüro hat am Donnerstag, 20. Februar, durchgehend von 7.30 bis 16 Uhr (ohne Mittagspause) sowie am Freitag, 21. Februar, von 07.30 bis 15 Uhr für die Ausstellung von regulären Briefwahlunterlagen geöffnet.
Die Öffnungszeiten wurden nochmals erweitert, damit Wählerinnen und Wählern die Gelegenheit geboten wird, die Verlusterklärung von bisher noch nicht eingegangenen Wahlunterlagen abzugeben und neue Wahlunterlagen zu erhalten.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die durch den Versanddienstleister LMF nicht korrekt oder rechtzeitig zugestellten Briefwahlunterlagen am Samstag, 22. Februar, von 9 bis 12 Uhr neu zu beantragen. Hierzu muss zunächst der bereits ausgestellte Wahlschein für ungültig erklärt werden. Eine reguläre Beantragung ist am Samstag nicht mehr möglich.
Wichtig ist, dass für die Antragstellung der Verlusterklärung der Briefwahlunterlagen zwingend der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen ist. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist die Beantragung am Wahlsonntag noch bis 15 Uhr möglich.
Die Fristen sind gesetzlich in § 27 sowie § 28 BWO geregelt.