An folgenden Tagen bleibt unser Rathaus geschlossen: Freitag, 02.05.25 Freitag, 30.05.25 Freitag, 20.06.25 Freitag, 02.01.26
Die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken im Stadtgebiet sowie in den Ortsteilen von Bad Wörishofen werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie in der Winterzeit entlang ihrer Grundstücke (bebaut oder unbebaut) der Räum- und Streupflicht nachzukommen haben. Die Räum- und Streupflicht beginnt an Werktagen morgens um 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 08:00 Uhr. Sie endet abends nach 20:00 Uhr.
Der Haus- und Grundstücksbesitzer oder dessen Vertreter ist verpflichtet:
a) bei Schneefall die Gehsteige vom Schnee zu befreien
b) bei Glatteis und Schneeglätte die Wege sorgfältig mit geeigneten abstumpfenden Mitteln (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu
bestreuen oder das Eis zu beseitigen und
c) bei Tauwetter die Wasserrinne von Schnee und Eis so frei zu halten, dass das Abfließen des Schmelzwassers gewährleistet ist.
Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Soweit Gehsteige nicht vorhanden sind, hat der Anlieger die an seinem Grundstück vorbeiführende Straße in einer Breite von mindestens 1 m vom Schnee freizuhalten und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Gleiches gilt in verkehrsberuhigten Bereichen, dort haben die Anlieger ebenfalls einen Streifen von mindestens 1 m auf der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (außerhalb von Rasenflächen und Pflanzbereichen) vom Schnee freizuhalten und bei Bedarf zu streuen.
Es genügt nicht, wenn bei besonderer Wetterlage täglich nur einmal geräumt oder gestreut wird. Vielmehr ist der Räum- und Streudienst innerhalb der Verkehrszeiten (von 07:00 Uhr bzw. 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr) unmittelbar bei Schneefall und Entstehen von Glätte durchzuführen. Bei der Räumung ist darauf zu achten, dass Wasserschieber, Hydranten und Wassereinläufe nicht zugedeckt werden. Der Weg zu den Mülltonnen ist ebenfalls freizumachen, damit die Müllabfuhr ohne Verzögerung durchgeführt werden kann.
Wer die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert, kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden.
Aus gegebenem Anlass weist die Stadt Bad Wörishofen zusätzlich darauf hin, dass es untersagt ist, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen (z. B. durch das Ausbringen von auf dem eigenen Grundstück anfallendem Laub auf öffentlichen Straßen).
Verordnung zum Schutz vor anlagebedingten Immissionen in der Stadt Bad Wörishofen
Bekanntmachung Verordnung zum Schutz vor anlagebedingten Immissionen in der Stadt Bad Wörishofen
Verordnung über die Zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten und über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten in der Stadt Bad Wörishofen

Nachdem es zu Verzögerungen und Unklarheiten beim Versand der Briefwahlunterlagen durch den Dienstleister LMF gekommen ist, weitet das Wahlamt der Stadt Bad Wörishofen die Öffnungszeiten nochmals aus:
Das Bürgerbüro hat am Donnerstag, 20. Februar, durchgehend von 7.30 bis 16 Uhr (ohne Mittagspause) sowie am Freitag, 21. Februar, von 07.30 bis 15 Uhr für die Ausstellung von regulären Briefwahlunterlagen geöffnet.
Die Öffnungszeiten wurden nochmals erweitert, damit Wählerinnen und Wählern die Gelegenheit geboten wird, die Verlusterklärung von bisher noch nicht eingegangenen Wahlunterlagen abzugeben und neue Wahlunterlagen zu erhalten.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die durch den Versanddienstleister LMF nicht korrekt oder rechtzeitig zugestellten Briefwahlunterlagen am Samstag, 22. Februar, von 9 bis 12 Uhr neu zu beantragen. Hierzu muss zunächst der bereits ausgestellte Wahlschein für ungültig erklärt werden. Eine reguläre Beantragung ist am Samstag nicht mehr möglich.
Wichtig ist, dass für die Antragstellung der Verlusterklärung der Briefwahlunterlagen zwingend der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen ist. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist die Beantragung am Wahlsonntag noch bis 15 Uhr möglich.
Die Fristen sind gesetzlich in § 27 sowie § 28 BWO geregelt.