Satzungen, Verordnungen und Ordnungen
Bekanntmachungen zur Wahl
Bekanntmachungen der zugelassenen Wahlvorschlägen
Widerspruch der Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen, andere Träger
Sitzung des Wahlausschusses
Bekanntmachung der Sitzung des Beschwerdeausschusses für die Allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2026 im Regierungsbezirk Schwaben am Sonntag, den 08.März 2026
Für die Allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2026 im Regierungsbezirk Schwaben bestimme ich als Termin für die Sitzung des Beschwerdeausschusses
Montag, den 02. Februar 2026, 13:00 Uhr
im Rokokosaal der Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg.
Gemäß Art. 32 Abs. 4 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) entscheidet auf An-trag des betroffenen Wahlvorschlagträgers der Beschwerdeausschuss der Regierung von Schwaben (Art. 8 GLKrWG; § 11 GLKrWO) bis spätestens 24:00 Uhr des 34. Tages vor dem Wahltag letztendlich über die Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags. Wahlleiter, Par-teien oder Wählergruppen sind nicht antragsberechtigt, um andere Wahlvorschläge prüfen zu lassen (Nr. 18 GLKrWBek).
Der Beschwerdeausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner ent-gegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
gez.
Gertrud Kreutmayr
Bereichsleiterin
Vorsitzende des Beschwerdeausschusses
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl
Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten
Bekanntmachung Wahl des Stadtrates
Bekanntmachung über die Wahl des Bürgermeisters
Bekanntmachung über die Einziehung von öffentlichen Straßen
Änderung Wasserabgabesatzung
Bekanntmachung zur Parkgebührenverordnung
Bekanntmachung 2. Änderung des Bebauungsplanes Am Zwiernet
Räum- und Streupflicht in Bad Wörishofen
Die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken im Stadtgebiet sowie in den Ortsteilen von Bad Wörishofen werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie in der Winterzeit entlang ihrer Grundstücke (bebaut oder unbebaut) der Räum- und Streupflicht nachzukommen haben. Die Räum- und Streupflicht beginnt an Werktagen morgens um 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 08:00 Uhr. Sie endet abends nach 20:00 Uhr.
Der Haus- und Grundstücksbesitzer oder dessen Vertreter ist verpflichtet:
a) bei Schneefall die Gehsteige vom Schnee zu befreien
b) bei Glatteis und Schneeglätte die Wege sorgfältig mit geeigneten abstumpfenden Mitteln (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu
bestreuen oder das Eis zu beseitigen und
c) bei Tauwetter die Wasserrinne von Schnee und Eis so frei zu halten, dass das Abfließen des Schmelzwassers gewährleistet ist.
Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Soweit Gehsteige nicht vorhanden sind, hat der Anlieger die an seinem Grundstück vorbeiführende Straße in einer Breite von mindestens 1 m vom Schnee freizuhalten und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen. Gleiches gilt in verkehrsberuhigten Bereichen, dort haben die Anlieger ebenfalls einen Streifen von mindestens 1 m auf der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche (außerhalb von Rasenflächen und Pflanzbereichen) vom Schnee freizuhalten und bei Bedarf zu streuen.
Es genügt nicht, wenn bei besonderer Wetterlage täglich nur einmal geräumt oder gestreut wird. Vielmehr ist der Räum- und Streudienst innerhalb der Verkehrszeiten (von 07:00 Uhr bzw. 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr) unmittelbar bei Schneefall und Entstehen von Glätte durchzuführen. Bei der Räumung ist darauf zu achten, dass Wasserschieber, Hydranten und Wassereinläufe nicht zugedeckt werden. Der Weg zu den Mülltonnen ist ebenfalls freizumachen, damit die Müllabfuhr ohne Verzögerung durchgeführt werden kann.
Wer die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert, kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden.
Aus gegebenem Anlass weist die Stadt Bad Wörishofen zusätzlich darauf hin, dass es untersagt ist, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen (z. B. durch das Ausbringen von auf dem eigenen Grundstück anfallendem Laub auf öffentlichen Straßen).